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Ehrenamt und gemeinnütziges Engagement nun noch attraktiver

Ehrenamt und das gemeinnützige Engagement sind nun noch attraktiverUm ehrenamtliches Engagement von Bürger*innen zu stärken, hat der Bundestag Ende Dezember im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 eine Reihe steuerlicher Verbesserungen auf den Weg gebracht. Dazu zählen unter anderem die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale, der Abbau überflüssiger Bürokratie für gemeinnützige Organisationen sowie die Ausweitung gemeinnütziger Zwecke. 

So stieg zum 1. Januar der mögliche Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.

Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Trainer*innen, die diese Tätigkeit nebenberuflich in einem Sportverein ausüben. Begünstigt ist hierdurch außerdem auch die Entschädigungen für Ausbilder*innen, z.B. bei der Freiwilligen Feuerwehr oder der DLRG. Von der höheren Ehrenamtspauschale profitieren diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren. Dies betrifft beispielsweise Schriftführer*innen von gemeinnützigen Vereinen.

Bürokratie soll nicht von guten Taten abhalten

Außerdem sollen bürokratische Hürden für kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen reduziert werden. Sie erhalten unter anderem mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden. Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen. Das gibt ihnen mehr Spielraum und entlastet gerade kleinere Organisationen.

Mehr Zusammenarbeit für den guten Zweck

Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken. Damit können sie sich gemeinsam, besser und noch effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der so genannten Unmittelbarkeit, wonach eine Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat.

Darüber hinaus erhöhte der Bundestag die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich. Das entlastet vor allem kleinere Vereine von steuerrechtlichen Verpflichtungen. Schließlich unterliegen bei Einnahmen bis zu dieser Höhe die Geschäftsbetriebe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Gemeinnützige Zwecke erweitert

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen bzw. fördern:

  • Klimaschutz
  • Freifunk
  • Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
  • Ortsverschönerung

Noch dazu wurde auch der Katalog so genannten Zweckbetriebe erweitert, die steuerlich begünstigt werden. Dazu zählen künftig auch Einrichtungen

  • für Flüchtlingshilfe sowie
  • zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen.

Mehr Digitalisierung wagen

Nicht zuletzt soll das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim BZSt für Transparenz in der Gemeinnützigkeit sorgen. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürger*innen als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Foto: Anna Shvets von Pexels

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